Bildungszeit

Am 1. Juli 2015 trat das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft. Somit haben nun auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.

Weitere Informationen zum Bildeungzeitgesetz erhalten Sie hier.

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