Förderprogramm Fachkurse
Bei Genehmigung durch das Land Baden-Württemberg erhalten Sie für die Kurse in der unten genannten Liste ca. eine Woche vor Kursbeginn die benötigten Unterlagen zur Beantragung, die Sie bitte bis Kursbeginn ausgefüllt in unserer Geschäftsstelle abgeben.
Das Land Baden-Württemberg fördert durch eine Reduzierung der Kursgebühr überbetriebliche Lehrgänge zur beruflichen Anpassungsfortbildung als Anreiz für eine verstärkte berufliche Qualifizierung. Für die entsprechend gekennzeichneten Kurse haben wir eine Fachkursförderung beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus beantragt. Danach beträgt der Zuschuss vorbehaltlich der Genehmigung
• 25 % der Teilnahmegebühr, hiervon abweichend
• 50 % der Teilnahmegebühr für Teilnehmende, die mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben,
• 50 % der Teilnahmegebühr für Teilnehmende ohne Berufsabschluss.
Der Europäische Sozialfonds Plus (ESF-Plus) zielt darauf ab, die Beschäftigungs- und Bildungschancen in der EU zu verbessern. Folgende Zielgruppen werden gefördert:
• Beschäftigte aus Unternehmen, wobei entweder der Beschäftigungsort oder der Wohnort der Teilnehmenden in Baden-Württemberg liegen muss.
• Unternehmer*innen einschließlich Freiberufler*innen, die ihren Unternehmenssitz oder Wohnort in Baden-Württemberg haben.
• Gründungswillige, die in Baden-Württemberg wohnhaft oder beschäftigt sind.
• Wiedereinsteiger*innen, die in Baden-Württemberg wohnhaft sind.
Nicht förderfähig sind:
• Beschäftigte von Bund, Ländern, Stadt- und Landkreisen, sowie Städten und Gemeinden (Beschäftigte von rechtlich selbständigen Unternehmen, die aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden, sind förderfähig).
• Beschäftigte von Transfergesellschaften.
Die Formulare müssen ausgefüllt vor Kursbeginn, spätestens jedoch am ersten Kurstag bei der VHS eingereicht werden. Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie per Mail.
Nähere Information entnehmen Sie bitte dem folgenden Link: https://www.esf-bw.de/esf/index.php?id=850
Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg
Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Zuständig für alle Fragen ist landesweit das Regierungspräsidium Karlsruhe.
Mehr Informationen finden Sie auch unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Seiten/Bildungszeit.aspx
Unsere Kursangebote zum Bildungzeitgesetz finden Sie gebündelt im Fachbereich Beruf.